Selbstverteidigungs-Waffen |
Notwehr
Notwehr wird ungefähr so definiert: wenn die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des/der Angegriffenen in Gefahr ist, dann darf man sich im Sinne der Verhältnismäßigkeit mit Gegenständen jeder Art verteidigen. Das Zauberwort ist Verhältnismäßigkeit!
Auch wenn Sie sich sicher sind,
sie sind im Recht, heißt das nicht, dass das Gericht das auch so
sieht. Komischer Weise wird die Handhabung bei den CN- und CS-Gassprays
nicht ganz so streng gesehen, was aber keineswegs ein Freibrief ist. Ob nun eine Schreckschusswaffe für Notwehrsituationen brauchbar ist, hängt wieder von verschiedene Faktoren ab. Das Problem ist, werden Sie geschlagen und richten dann eine Schreckschusswaffe gegen den Angreifer, könnte das unter Umständen nicht als Notwehr ausgelegt werden. Weil dann wieder die Verhältnismäßigkeit ins Spiel kommt. Bei der Notwehr sollte man auch beachten, dass es eine Notwehrüberschreitung geben kann. Die erfolgt, wenn der Angreifer bereits auf dem Boden liegt oder kampfunfähig ist und man noch mal nachschlägt oder tritt. Dann wäre die Selbstverteidigung bereits überschritten. Man sollte also beachten, wenn man mit Fäusten angegriffen wird, sollte man sich auch mit Fäusten verteidigen. Zieht man die Schreckschusswaffe in der Situation als Selbstverteidigung könnte es Probleme geben. Man sieht, es ist ein schwieriges Thema. Denn anderseits dürfen Sie Ihr Leben mit allen Mitteln schützen, wenn notwendig, auch mit Waffen.
Tags: Selbstverteidigung Schreckschusswaffen CS-Gasspray CN-Gasspray |
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